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A. Allgemeines
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Eisenbahn
Ratzeburg-Zarrentin", nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt
werden soll, mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Hollenbek.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist der Umwelt- und Landschaftsschutz durch Sicherung
und Reaktivierung der Eisenbahn strecke Ratzeburg - Zarrentin, um den
Landschaftsschutz
bereich Lauenburgische Seen und das Naturschutzgebiet Schaalsee von Kraftfahrzeugverkehr,
insbesondere Schwerlastverkehr, zu entlasten.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unver hältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer
oder eine hauptamtliche Ge
schäftsführerin bestellt werden; §2 Abs. 3 ist zu beachten.
B. Mitgliedschaft
§5 Mitglieder
Der Verein besteht aus Mitgliedern. Vereinsmitglieder können juristische
und natürliche Personen sein.
§6 Beitrag
Der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
§7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende
gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens
zum 30. September zugestellt
werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod des Mitgliedes oder zum Zeitpunkt
der beschlossenen Auflösung des Vereins.
(3) Sollte der Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht
gezahlt worden sein, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten
Kalenderjahres.
(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereins
interessen verstoßen hat, kann es durch Beschluß des Vor
standes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
C. Organe des Vereins
§8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand, Beirat
(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
- der oder die 1. Vorsitzende
- der oder die 2. Vorsitzende
- der Kassenwart oder die Kassenwartin.
(2) Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB ist gemeinsam
mit einem anderen Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB vertretungsberechtigt.
(3) Der Beirat besteht aus dem Pressesprecher oder der Pressesprecherin,
dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem technischen
Berater oder der technischen
Beraterin und fünf Beisitzern und/oder Beisitzerinnen.
(4) Der Vorstand und der Beirat werden alle zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Zu den Vorstandssitzungen ist der Beirat hinzuzuziehen, der dann voll
stimmberechtigt ist.
§10 Kassenwart oder Kassenwartin
(1) Der Kassenwart oder die Kassenwartin hat die Kassen geschäfte
zu erledigen.
(2) Er oder sie hat einen jährlichen Haushaltplan aufzustellen, der
vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung
vorzulegen ist.
(3) Er oder sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die
Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den
Kassenprüfern und/oder Kassenprüferinnen zur Überprü
fung vorzulegen.
§11 Schriftführer oder Schriftführerin
Der Schriftführer oder die Schriftführerin besorgt den Schriftverkehr
und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§12 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesen den Mitgliedern
des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal
jährlich einberufen werden. Über die Beschlüsse wird ein
Protokoll geführt, das in der folgenden
Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch
den 1. Vorsitzenden oder die 1. Vorsitzende mindestens vier Wochen vor
dem Versammlungs
termin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor
der Versammlung bei dem oder der 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer
Begründung einzureichen.
§13 Inhalt der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muß enthalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
über das vergangene Geschäftsjahr.
2. Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Vereins.
3. Alle übrigen Beschlußthemen
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
(2) Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder oder
mindestens 30 Mitgliedern muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§16 Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung
bestellten zwei Kassenprüfern und/oder Kassenprüferinnen. Diese
geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung
und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer
und/oder Kassenprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§17 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den BUND, der es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Umweltschutzes verwenden
muß.
§18 Inkrafttreten der Satzung
(1) Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsver sammlung am 12.
01. 1995 beschlossen.
(2) Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht eingetragen ist. |