Satzung der Interessengemeinschaft
Eisenbahn Ratzeburg - Zarrentin e. V.


A. Allgemeines

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Eisenbahn Ratzeburg-Zarrentin", nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Hollenbek.

§2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist der Umwelt- und Landschaftsschutz durch Sicherung und Reaktivierung der Eisenbahn strecke Ratzeburg - Zarrentin, um den Landschaftsschutz
bereich Lauenburgische Seen und das Naturschutzgebiet Schaalsee von Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere Schwerlastverkehr, zu entlasten.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer oder eine hauptamtliche Ge
schäftsführerin bestellt werden; §2 Abs. 3 ist zu beachten.


B. Mitgliedschaft

§5 Mitglieder

Der Verein besteht aus Mitgliedern. Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen sein.

§6 Beitrag

Der Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt
werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod des Mitgliedes oder zum Zeitpunkt der beschlossenen Auflösung des Vereins.
(3) Sollte der Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gezahlt worden sein, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Kalenderjahres.
(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereins
interessen verstoßen hat, kann es durch Beschluß des Vor
standes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

C. Organe des Vereins

§8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.


§9 Vorstand, Beirat

(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  • der oder die 1. Vorsitzende
  • der oder die 2. Vorsitzende
  • der Kassenwart oder die Kassenwartin.

(2) Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB vertretungsberechtigt.
(3) Der Beirat besteht aus dem Pressesprecher oder der Pressesprecherin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin, dem technischen Berater oder der technischen
Beraterin und fünf Beisitzern und/oder Beisitzerinnen.
(4) Der Vorstand und der Beirat werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Zu den Vorstandssitzungen ist der Beirat hinzuzuziehen, der dann voll stimmberechtigt ist.

§10 Kassenwart oder Kassenwartin

(1) Der Kassenwart oder die Kassenwartin hat die Kassen geschäfte zu erledigen.
(2) Er oder sie hat einen jährlichen Haushaltplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung
vorzulegen ist.
(3) Er oder sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern und/oder Kassenprüferinnen zur Überprü fung vorzulegen.


§11 Schriftführer oder Schriftführerin

Der Schriftführer oder die Schriftführerin besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.


§12 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesen den Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das in der folgenden
Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder die 1. Vorsitzende mindestens vier Wochen vor dem Versammlungs
termin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem oder der 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§13 Inhalt der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muß enthalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr.
2. Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Vereins.
3. Alle übrigen Beschlußthemen
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(2) Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder oder mindestens 30 Mitgliedern muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§16 Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfern und/oder Kassenprüferinnen. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer und/oder Kassenprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§17 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den BUND, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Umweltschutzes verwenden muß.

§18 Inkrafttreten der Satzung

(1) Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsver sammlung am 12. 01. 1995 beschlossen.
(2) Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.